, wo er wohne, besuchen dürfen (pag. 193; pag. 171 f.). Auch bestätigte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin bei ihm übernachtet habe (pag. 172). Genaue Daten konnte der Beschuldigte nicht nennen. Die Tatsache, dass die Privatklägerin beim Beschuldigten übernachtete, lässt sich sowohl der Auflistung der J.________ als auch den Aussagen der Privatklägerin entnehmen. Im Weiteren machte der Beschuldigte widersprüchliche und alles andere als überzeugende Aussagen. Der Beschuldigte sagte fortlaufend aus, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin nie zu sexuellen Kontakten gekommen sei (pag. 173; pag. 187; pag. 197.4; pag.