Diese Ausführungen stimmen einerseits mit den Ausführungen der Privatklägerin überein, welche zugab, den Beschuldigten bedroht und einen Facebook-Post aufgeschaltet zu haben. Ferner ist die Combox-Nachricht in den Akten hinterlegt und aus der E-Mail- Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Vormündin/Beiständin und dem Heimleiter der J.________ ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bei die-