Sofern sich ihre Aussagen auf ihre Beziehung, auf den gegenseitigen Umgang und das sexuelle Verhältnis zueinander sowie auf den Geschlechtsverkehr selbst beziehen, sind diese glaubhaft. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich das daraus ergebende Gesamtbild sehr gut mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt und davon auszugehen ist, dass es zwischen den Parteien zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam und der Beschuldigte die Privatklägerin in Dessous und High Heels fotografierte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der