Der Beschuldigte sei auch in sie verliebt gewesen und letztlich sei es ein Liebesverhältnis gewesen. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, ob es aufgrund des Briefes gewesen sei, weshalb es zum Bruch ihrer Beziehung gekommen sei. Sie bejahte die Anschlussfrage, ob sie eifersüchtig geworden sei (pag. 921). Sofern sich ihre Aussagen auf ihre Beziehung, auf den gegenseitigen Umgang und das sexuelle Verhältnis zueinander sowie auf den Geschlechtsverkehr selbst beziehen, sind diese glaubhaft.