Ihre Aussagen zu den angeblichen Vergewaltigungen sind nicht glaubhaft. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind karg, detailarm und ungenau. Ferner wiedersprechen sie dem Briefverkehr diametral, weshalb nicht von Zwang und Gewalt beim Geschlechtsverkehr auszugehen ist. Es fällt der Privatklägerin offenbar schwer, ihre Beziehung und den Geschlechtsverkehr zum Beschuldigten nachträglich einzugestehen. Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme gesteht sie ihr Liebesverhältnis und die Eifersucht am Ende ihrer Beziehung sodann aber ein. Der Beschuldigte sei auch in sie verliebt gewesen und letztlich sei es ein Liebesverhältnis gewesen.