24 macht hätte, liegen ebenfalls nicht vor. Vielmehr ist aufgrund ihrer Ausführungen in Kombination mit den objektiven Beweismitteln davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu seiner eigenen Befriedigung in Dessous und sexualbezogenen Posen fotografierte. Zusammenfassend wird klar, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte ein Liebesverhältnis pflegten, welches deutlich über eine platonische Freundschaft hinausging. Ihre Aussagen zu den angeblichen Vergewaltigungen sind nicht glaubhaft.