Es trifft zu, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten aus Y.________ schrieb und ihm ihre E-Mail-Adresse bekannt gab und das Wort «Facebook» notierte (pag. 149). Diese Angaben vermögen ihre bisherigen Aussagen jedoch nicht zu entkräften. Daraus kann lediglich abgeleitet werden, dass sie einen E-Mail-Account besass. Einzig aufgrund des Wortes «Facebook» kann nicht gefolgert werden, dass die Privatklägerin die Fotos in Eigenregie erstellte und auf den Laptop des Beschuldigten lud resp. wusste, wie dieser Übertragungsprozess abläuft. Des Weiteren schilderte sie konstant und glaubhaft, dass die Bilder vom Beschuldigten gemacht wurden (pag. 158, Frage 81; pag. 164; pag. 655, Z. 262;