Dies ist einerseits aufgrund der Aufnahmewinkel nur schwer vorstellbar. Andererseits macht es keinen Sinn, die Bilder aufzunehmen und so abzulegen, dass der Beschuldigte sie dann doch nicht sieht. Dies vermögen auch die Ausführungen des Verteidigers zu den EDV- Kenntnissen der Privatklägerin im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages nicht zu widerlegen. Dieser führte aus, dass die Privatklägerin in einem Brief aus Y.________ ihre E-Mail-Adresse und ihren Facebook-Account angegeben habe. Sie wisse somit genau, wie mit sozialen Medien umzugehen sei und habe Zugang zu Computern gehabt (pag. 931). Es trifft zu, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten aus Y.___