objektiven Beweismitteln, weshalb die Kammer darauf abstellt. Die Aussagen des Beschuldigten dagegen vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Ziff. 10.2.3 hiernach). Die Annahme, die Privatklägerin habe diese Fotos in Abwesenheit des Beschuldigten und mit Hilfe eines Dritten erstellt, ohne sein Zutun und Wissen auf seinem Laptop gespeichert und anschliessend wieder gelöscht, ist wirklichkeitsfremd und wird von der Kammer verworfen. Ebenso scheidet die Theorie aus, wonach die Privatklägerin die Fotos selbst erstellt haben könnte. Dies ist einerseits aufgrund der Aufnahmewinkel nur schwer vorstellbar.