Diese Fotos in Unterwäsche, welche die Privatklägerin bereits in ihrer Nachricht vom 22. Januar 2014 erwähnte (pag. 78, Nr. 27), sind als Vorschaubilder auf dem Laptop des Beschuldigten aufgefunden worden (vgl. Ziff. 10.1.4 hiervor). Die Privatklägerin schilderte differenziert den Inhalt der Fotos. Bereits in ihrer ersten Einvernahme gab sie an, dass der Beschuldigte die Fotos von ihr in Unterwäsche in seiner Wohnung gemacht habe (pag. 158, Frage 81). Er habe die Bilder mit seinem Handy gemacht. Es sei ein schwarzes iPhone 4 oder 5 gewesen (pag. 158, Frage 82 u. 83). Sie bejahte die Frage, ob sie bestimmte Posen habe machen müssen.