Sie seien dann etwas trinken gegangen und hätten gemeinsam den Zirkus .________ besucht. Er habe sie am Hals geküsst. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle (pag. 154, Frage 27). In der ersten Videoeinvernahme erwähnte sie diesen Kuss erneut und ergänzte, dass es ihr «huere pinlich» gewesen sei (pag. 162). Die Ausführungen der Privatklägerin zum Kuss sind – im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten (vgl. hierzu Ziff. 10.2.3 hiernach) – differenziert. Die Privatklägerin schilderte ihre Gefühle, wonach er sie einfach geküsst habe und ihr dies peinlich gewesen sei. Die Aussagen der Privatklägerin wirken selbsterlebt. Offensichtlich war sie ob diesem Kuss überrascht.