163], Alkohol [pag. 166]) für den fortdauernden Aufenthalt beim Beschuldigten und damit ausserhalb der J.________ durchaus nachvollziehbar. Diese Aufenthalte sind für eine 15-jährige Jugendliche mit Freiheiten und Vergnügen verbunden. Dass sie den Beschuldigten deshalb gerne besuchte und er zudem eine Bezugsperson für sie darstellte, wirkt insgesamt naheliegend. Die Privatklägerin erwähnte auch die Liebesbriefe aus Y.________ und die Anzeige gegen den Beschuldigten gegen sie. In diesem Zusammenhang gestand sie anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme auch eigenes Fehlverhalten ein.