Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich die Privatklägerin die Beziehung zum Beschuldigten nicht bzw. nicht mehr eingestehen kann. Abgesehen von den Ausführungen zu den angeblichen Vergewaltigungen schilderte die Privatklägerin den Ablauf einer Beziehung, der grösstenteils mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmt. Sie erzählte den Ablauf des Kennenlernens, die Phasen, in denen kein Kontakt bestand und schliesslich den immer enger werdenden Kontakt seit dem Besuch des Beschuldigten im Spital bis hin zum Gitarrenunterricht und den Besuchen an den Wochenenden in I.________ mit weiteren Freizeitbeschäftigungen stimmig und konstant.