Ferner bestätigte sie, dass sie und der Beschuldigte ein Liebesverhältnis führten (pag. 921). Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass es der Privatklägerin nachträglich schwer fällt, einzugestehen, mit einem damals 43-jährigen Mann eine Beziehung geführt und Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin zu den angeblichen Vergewaltigungen nicht glaubhaft, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich die Privatklägerin die Beziehung zum Beschuldigten nicht bzw. nicht mehr eingestehen kann.