Die Privatklägerin führte weiter aus, dass sie dem Beschuldigten geschrieben habe, dass sie glücklich sei, obwohl sie es nicht gewesen sei. Dies sei in der Zeit gewesen, als sie vergewaltigt worden sei (pag. 165). Diese Aussagen widersprechen den emotional und verliebt verfassten Briefen diametral, weshalb sie nicht glaubhaft sind. Dasselbe gilt für ihre Reaktion auf den Brief von E.________. Ihre Erklärungen, wonach sie nicht eifersüchtig gewesen sei, sondern schockiert und sich um andere Frauen gesorgt habe, vermögen nicht zu überzeugen.