21 und die Briefe seien für sie wie eine Traumwelt gewesen (pag. 652, Z. 126-127). Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Briefwechsel und die weiteren Nachrichten jedoch ein anderes Bild zeichnen, nämlich jenes einer verliebten Person, welche insbesondere eine körperliche Beziehung wollte und führte (pag. 138) und keine «Nebenbuhlerin» duldete (MMS auf pag. 79; vgl. auch pag. 793, S. 36 der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin führte weiter aus, dass sie dem Beschuldigten geschrieben habe, dass sie glücklich sei, obwohl sie es nicht gewesen sei.