Die Erklärungen der Privatklägerin für ihre widersprüchlichen Aussagen sind nicht nachvollziehbar. Sie sagte aus, dass sie ihn anfangs geliebt habe, dann aber nicht mehr (pag. 153, Frage 20). Betreffend den Brief von E.________ sei sie auch nicht eifersüchtig gewesen, sondern habe Angst um die anderen Frauen gehabt (pag. 169.5). Sie sei eher schockiert gewesen (pag. 656, Z. 315). Sie habe keinen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt und sich gewehrt (pag. 157; pag. 165; pag. 169.4). Es sei keine Liebesbeziehung gewesen (pag. 655, Z. 240)