Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Vergewaltigungen im Gegenzug zur Freiheit, gemäss ihren eigenen Aussagen verbunden mit Alkoholkonsum, Rauchen, Geschenken sowie Musik und weiteren Freizeitaktivitäten, wie Badminton, erduldete. Auch die Aussagen, dass es immer so «grusig» gewesen sei mit ihm zu schlafen (pag. 165) oder es sie immer etwas abgestossen habe, wenn er sie als seine Freundin oder Partnerin bezeichnet habe (pag. 652, Z. 117-118), stimmen nicht mit ihrem sonstigen Verhalten (Besuche, Briefe und SMS/MMS) überein. Die Erklärungen der Privatklägerin für ihre widersprüchlichen Aussagen sind nicht nachvollziehbar.