155, Frage 41-43). Sie vermag keine Erklärung abzugeben, weshalb sie die Wochenenden beim Beschuldigten trotz der Vergewaltigungen dem Aufenthalt in der J.________ vorzog. Es sei die Freiheit gewesen, weshalb sie immer wieder zum Beschuldigten gegangen sei (pag. 169.4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Vergewaltigungen im Gegenzug zur Freiheit, gemäss ihren eigenen Aussagen verbunden mit Alkoholkonsum, Rauchen, Geschenken sowie Musik und weiteren Freizeitaktivitäten, wie Badminton, erduldete.