_ ergibt sich klar, dass sie von Oktober 2013 bis Januar 2014 die Wochenenden beim Beschuldigten verbrachte (pag. 40; pag. 46). In den übrigen Einvernahmen wurde dies denn auch so von der Privatklägerin geschildert. Ihre Aussagen, weshalb sie – trotz der angeblichen Vergewaltigungen – weiterhin zum Beschuldigten gegangen ist und die Wochenenden bei ihm verbracht hat, sind ebenfalls nicht überzeugend. Sie gab an, dass sie sonst niemanden gehabt habe und sie nicht mit den «AL.________» habe alleine bleiben wollen. Sie habe Musik einfach gerne gehabt (pag. 155, Frage 41-43).