Sie seien glaublich rauchen gegangen. Sie habe es jeweils genossen, Zeit mit ihm zu verbringen, aber sie habe es auch nicht genossen, da sie gewusst habe, dass so etwas passiere (pag. 653, Z. 156-157 u. Z. 180-184). Am 4./5. oder 6. Januar sei es glaublich das erste Mal gewesen und danach sei es sicher zwei Mal an den Wochenenden passiert, an welchen sie bei ihm gewesen sei (pag 654, Z. 210- 211). Offensichtlich bringt die Privatklägerin die Daten durcheinander. Aus den Aufenthaltslisten der J.________ ergibt sich klar, dass sie von Oktober 2013 bis Januar 2014 die Wochenenden beim Beschuldigten verbrachte (pag.