In den darauffolgenden polizeilichen Videobefragungen schilderte die Privatklägerin erneut, dass sie vom Beschuldigten während eines Zeitraums von sechs Monaten vergewaltigt worden sei (pag. 162; pag. 169.4). Es kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin ihre Aussagen betreffend die Vergewaltigungen im Laufe des Verfahrens relativierte. Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung sprach sie von Missbrauch. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden der Privatklägerin ihre in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen vorgehalten, wonach sie bisher von Vergewaltigung gesprochen habe, es aber eigentlich eher ein Missbrauch gewesen sei.