Infolge Einstellung des Verfahrens betreffend die Anschuldigung der Vergewaltigung ist der Vorwurf der Vergewaltigung nicht mehr Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens. Die Privatklägerin sprach in ihren Aussagen ursprünglich von Vergewaltigung und hielt diesen Vorwurf in den folgenden Einvernahmen aufrecht. So machte sie auch nach erfolgter Einstellung in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung Ausführungen hierzu, bezeichnete die Vergewaltigungen jedoch dann teilweise als Missbrauch.