, in welchem sie diesem erzählte, dass sie im Verlauf des letzten halben Jahres mehrfach von ihrem damaligen Lehrer vergewaltigt worden sei. Der Sozialarbeiter meldete dies am 15. März 2014 der Kantonspolizei K.________ (pag. 30). In der darauffolgenden Einvernahme vom 20. März 2014 bezeichnete die Privatklägerin den Beschuldigten bereits in den ersten Zeilen als Vergewaltiger («Herr A.________, der Vergewaltiger»; pag. 152, Frage 14). Sie gab an, dass dieser gegen sie eventuell eine Anzeige wegen Drohung eingereicht habe. Sie habe ihm gesagt, dass er ihr entweder ihre Sachen geben solle oder sie ihn sonst anzeigen werde.