Er ergänzte, dass dieser eine ehemalige Schülerin bei sich zu Hause zu Besuch gehabt habe (pag. 723, Z. 130). Die Begründung zu den von ihm genannten Besprechungszeiten ist überzeugend und stimmt mit den Besucherdaten der J.________ überein, wonach sich die Privatklägerin am 27. Oktober 2013 beim Beschuldigten aufgehalten habe (pag. 46). Zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vermochte der Zeuge keine sachdienlichen Aussagen machen. Er habe die Privatklägerin nur einmal an einem Anlass gesehen und habe gewusst, dass der Beschuldigte sich um sie kümmere (pag. 721, Z. 21-22).