724, Z. 156). Er schreibe sich auch keine Daten in die Agenda, das wisse er auswendig (pag. 724, Z. 162-163). Seine Aussagen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Hinsichtlich der Uhrzeit (etwa 14:00 Uhr) und der Dauer (maximal anderthalb bis zwei Stunden) des Treffens im .________ in I.________ war sich der Zeuge relativ sicher (pag. 723, Z. 93-94 u. Z. 125). Er vermochte dies stimmig und detailliert darlegen. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte nicht ewig Zeit gehabt habe. Das habe dieser ihm so gesagt (pag. 723, Z. 126-127). Er ergänzte, dass dieser eine ehemalige Schülerin bei sich zu Hause zu Besuch gehabt habe (pag.