Es kann an dieser Stelle bereits vorweg genommen werden, dass viele ihrer Ausführungen durch die objektiven Beweismittel gestützt werden. 10.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die subjektiven Beweismittel (Einvernahme von O.________, Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten) ausführlich wiedergegeben (pag. 786, S. 29 der Urteilsbegründung; pag. 787 ff., S. 30-36 der Urteilsbegründung; pag. 796 ff., S. 39-46 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. 10.2.1 Aussagen von O.________ O.________ wurde an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. November 2017 als Zeuge einvernommen.