Es kann festgehalten werden, dass sich weder aus den KESB-Akten noch aus dem forensischpsychiatrischen Gutachten Hinweise entnehmen lassen, die auf eine eindeutige Falschbezichtigung seitens der Privatklägern gegenüber dem Beschuldigten hindeuten würden. Ob auf die Aussagen der Privatklägerin im Einzelnen abgestellt werden kann oder ob es sich um reine Lügen handelt, ist nach eingehender Würdigung ihrer Aussagen zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2.2 hiernach). Es kann an dieser Stelle bereits vorweg genommen werden, dass viele ihrer Ausführungen durch die objektiven Beweismittel gestützt werden.