783 f., S. 26-27 der Urteilsbegründung). Der Verteidiger brachte demgegenüber vor, dass es sich nicht um Scheinerinnerungen, sondern um schlichte Lügen seitens der Privatklägerin handle (pag. 930). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es kann festgehalten werden, dass sich weder aus den KESB-Akten noch aus dem forensischpsychiatrischen Gutachten Hinweise entnehmen lassen, die auf eine eindeutige Falschbezichtigung seitens der Privatklägern gegenüber dem Beschuldigten hindeuten würden.