Die Privatklägerin neige zwar zu impulsiven Verhalten sowie unwahren Behauptungen und suche mit diesen Aufmerksamkeit, jedoch hätten diese bisher durch Konfrontation geklärt werden können. Ganz im Gegenteil würden sich im vorliegenden Fall viele Erzählungen der Privatklägerin mit den objektiven Beweismitteln aus ihrer „gemeinsamen Zeit“ mit dem Beschuldigten (Schuhkauf, Geschenke, Übernachtungen, Liebesbekundungen per Brief) decken (pag. 783 f., S. 26-27 der Urteilsbegründung).