_ vom 28. April 2014 erschien es der Vorinstanz als unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin absichtlich oder unabsichtlich «Scheinerinnerungen» erfunden und längerfristig aufrecht erhalten habe, um anderen damit zu schaden. Die Privatklägerin neige zwar zu impulsiven Verhalten sowie unwahren Behauptungen und suche mit diesen Aufmerksamkeit, jedoch hätten diese bisher durch Konfrontation geklärt werden können.