auch die Combox-Nachricht, die gegenseitigen Briefe und die erstellten Fotos in Unterwäsche lassen keinen anderen Schluss zu, als dass hier – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – eine Beziehung und nicht eine platonische Freundschaft in die Brüche ging. 10.1.6 Gesundheit der Privatklägerin In Bezug auf die KESB Akten und das forensisch-psychiatrische Gutachten von N.________ vom 28. April 2014 erschien es der Vorinstanz als unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin absichtlich oder unabsichtlich «Scheinerinnerungen» erfunden und längerfristig aufrecht erhalten habe, um anderen damit zu schaden.