Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist aufgrund der gegenseitigen SMS- und MMS-Nachrichten zuzustimmen. So schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten am 22. Januar 2014, dass sie ihre Sachen zurück wolle, was sie auch auf Facebook postete (pag. 86). Sie erwähnte die Fotos in Dessous, welche der Beschuldigte von ihr gemacht habe. Schliesslich schrieb sie, dass sie mit ihm eine Beziehung geführt habe (pag. 78). In einer anderen Nachricht führte sie aus, dass er jedes Mal, wenn er im Bett gewesen sei, mit ihr habe schlafen wollen. Mit der grossen Liebe habe es nicht geklappt. Ihr Herz tue verdammt weh (pag. 78). Sie sprach zu-