Aus den gegenseitigen Nachrichten wird somit klar, dass hier eine Beziehung – und keine rein platonische Freundschaft – in die Brüche ging. In dieser Phase war auch die Polizei noch nicht involviert, die Privatklägerin erwähnte jedoch schon die Dessous-Fotos und gemeinsamen Geschlechtsverkehr. Würden diese Fotos nicht existieren und der Beschuldigte diese nicht kennen, so würde auch deren Erwähnung resp. Rückforderung keinerlei Sinn ergeben.