in seine Wohnung zurück zu kehren, die Privatklägerin zwischen ca. 16:00 und 16:15 Uhr in Unterwäsche und aufreizenden Posen zu fotografieren sowie anschliessend um 17:37 Uhr in T.________ bei der .________ einen Bargeldbezug zu tätigen. 10.1.5 Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten und der Privatklägerin Die Vorinstanz hielt hierzu beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 782, S. 25): «Die Privatklägerin war offensichtlich eifersüchtig aufgrund des Briefes von E.________, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde (siehe p. 130 f.).