Anhand des Kontoauszuges der .________ ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte am 27. Oktober 2013 um 17:37 Uhr in T.________ bei der .________ Bargeld bezog und sich sein Mobiltelefon um 17:55 Uhr im Umkreis der eingezeichneten Mobilfunkantenne in I.________ registrierte (pag. 736 f.). Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten somit ohne weiteres möglich war, nach der Besprechung mit O.________ in seine Wohnung zurück zu kehren, die Privatklägerin zwischen ca. 16:00 und 16:15 Uhr in Unterwäsche und aufreizenden Posen zu fotografieren sowie anschliessend um 17:37 Uhr in T.__