Privatklägerin verbrachte zudem das Wochenende vom 25. bis zum 27. Oktober 2013 beim Beschuldigten (pag. 46). Es kann festgehalten werden, dass die Bilder somit am 27. Oktober zwischen 16:03:02 und 16:14:38 Uhr (resp. zwei Minuten früher) mit einem iPhone 4 in der Wohnung des Beschuldigten erstellt wurden und sich die Privatklägerin an diesem Wochenende beim Beschuldigten aufhielt. Der Verteidiger reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem die Besprechungsnotizen der L.________ vom 27. Oktober 2013, die .________ der L.________ vom 25. November 2013 und einen Flyer der AH.________ ein (pag.