781, S. 24 der Urteilsbegründung). Gemäss den Daten der Mobiltelefonauswertung stimmt das Datum mit dem Auslesedatum überein. Die Zeit ging um zwei Minuten vor. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Fotos am 27. Oktober 2013 zwischen 16:03:02 und 16:14:38 Uhr (resp. zwei Minuten früher) aufgenommen wurden. Gemäss den Metadaten der wiederhergestellten Dateien befand sich das Aufnahmegerät bei der Bildaufnahme am Koordinationsstandort .________ Nord und .________ Ost. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass diese Koordinaten auf wenige Meter genau die Liegenschaft .________ in I.________, d.h. das Domizil des Beschuldigten, anzeigen (pag. 782, S. 25 der Urteilsbegründung). Die