Dieser Feststellung kann sich die Kammer anschliessen. Aus der Auswertung («Metadaten wiederhergestellte Dateien») ergibt sich, dass die Fotos der Privatklägerin in Unterwäsche und aufreizenden Posen ebenfalls am 27. Oktober 2013 mit einem iPhone 4 erstellt wurden (pag. 60 ff.). Diese Fotos wurden zwischen 16:03:02 und 16:14:38 Uhr aufgenommen (pag. 62). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach Smartphones, d.h. auch ein iPhone 4, die Uhrzeit bei entsprechender Berechtigung automatisch einstellen, resp. die Sommer- und Winterzeit ohne Zutun des Nutzers aktualisieren (pag. 781, S. 24 der Urteilsbegründung).