Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich die Schweiz in der Mitteleuropäischen Zeitzone (MEZ) befindet. MEZ entspricht UTC+1, weshalb das Einloggen des Mobiltelefons um 17:55:32 MEZ erfolgt ist (pag. 755, S. 18 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat Abklärungen bezüglich dieser Koordinaten über die Website https:\\map.geo.admin.ch getätigt und festgehalten, dass der Eintrag Nr. 9175 auf die UTM-Koordinaten „.________, .________“ (AG.________) und der Eintrag Nr. 9176 auf die UTM-Koordinaten „.________, .________“ (Nähe AF.________, I.________), verweisen. Dieser Feststellung kann sich die Kammer anschliessen.