https:\\map.geo.admin.ch mit angezeigten Antennenstandorten ein (pag. 637). Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass diese Beweismittel keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Beschuldigte die Fotos der Privatklägerin aufgrund der Mobiltelefondaten und Antennenstandorte nicht gemacht haben kann (pag. 781, S. 24 der Urteilsbegründung). Der Bericht der ausgelesenen Daten aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten enthält auf der eingereichten Seite 540 (pag. 736) zwei Einträge vom 27. Oktober 2013 um 16:55:32 Uhr (UTC+0). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich die Schweiz in der Mitteleuropäischen Zeitzone (MEZ) befindet.