Diese Liebe wurde gelebt. Es bleibt deshalb kein Raum, um diese Beziehung als rein platonische Freundschaft oder als Beziehung ohne gelebte Sexualität zu interpretieren. Insgesamt gelangt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der Briefe zum Ergebnis, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar waren und in ihren gegenseitigen Briefen über die gemeinsam erlebte und künftige körperliche Liebe schrieben.