Der Beschuldigte habe nie einen Satz geschrieben, der auf sexuelle Aktivitäten schliessen lasse. Was die Privatklägerin schreibe, wonach sie sich freue, neben ihm aufzuwachen und es wunderschön gewesen sei, sei auch ohne Sexualität möglich. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschuldigte sexuelle Gelüste verspürt habe (pag. 930). Aber auch aus den Briefen des Beschuldigten geht wie bereits erwähnt deutlich hervor, dass er und die Privatklägerin ein Liebespaar waren, welches sich seine gegenseitige Liebe bekundete und von erlebter und künftiger körperlicher Liebe schrieb. Diese Liebe wurde gelebt.