Ebenso wenig vermögen seine Erklärungsversuche, wonach er von der Privatklägerin erpresst worden sei, zu überzeugen. Würden diese Ausführungen stimmen, wäre immerhin zu erwarten gewesen, dass er sich von der Privatklägerin distanziert und nicht während Monaten das Bild eines glücklichen Paares aufrecht erhalten und ihr mehrfach seine Liebe gestanden hätte (vgl. hierzu Ziff. 10.2.3 hiernach). Der Verteidiger führte im Rahmen seines oberinstanzlichen Plädoyers ferner aus, dass eine Liebesbeziehung nicht zwingend sexueller Natur sein müsse. Der Beschuldigte habe nie einen Satz geschrieben, der auf sexuelle Aktivitäten schliessen lasse.