Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschuldigten und dessen Verteidigers nicht zu ändern. Wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, führte der Beschuldigte zum Verhältnis mit der Privatklägerin und als Erklärung für diese Briefe aus, dass es zwischen ihnen platonische Schwingungen gegeben habe, mehr jedoch nicht. An dieser Stelle sei bereits erwähnt, dass diese Aussagen nicht überzeugen und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Ebenso wenig vermögen seine Erklärungsversuche, wonach er von der Privatklägerin erpresst worden sei, zu überzeugen.