Weiter bedankte er sich für das Verwöhnen mit tiefer inniger Liebe und spricht die Privatklägerin jeweils mit Kosenamen wie «Prinzässin» oder «Schatz» an (pag. 120). Seine Briefe lassen damit keinen Interpretationsspielraum offen. Die Kammer gelangt deshalb nach Würdigung der gegenseitigen Briefe zum Schluss, dass es sich beim Beschuldigten und der Privatklägerin um ein Liebespaar handelte, welches sich seine gegenseitige Liebe bekundete und von erlebter und künftiger körperlicher Liebe schrieb. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschuldigten und dessen Verteidigers nicht zu ändern.