Auch er gestand ihr mehrfach seine Liebe und wurde nicht müde zu betonen, was sie und die gemeinsame Zeit ihm bedeuten würden. Aus seinen Briefen geht diese Nähe – wie sie bereits in den Briefen der Privatklägerin zu finden ist – hervor. Der Beschuldigte war an der Privatklägerin interessiert und suchte ihre Nähe. So schrieb er ihr, wie heftig er das gemeinsame Wochenende genossen habe, dass er sie mit all seiner Liebe verwöhnen wolle, sie umarme, innig küsse und über alles liebe (pag. 118). Weiter bedankte er sich für das Verwöhnen mit tiefer inniger Liebe und spricht die Privatklägerin jeweils mit Kosenamen wie «Prinzässin» oder «Schatz» an (pag.