Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Die Vorinstanz hat die gegenseitigen Briefe des Beschuldigten und der Privatklägerin zutreffend wiedergegeben (pag. 776 ff.; S. 19-22 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist zu den Briefen des Beschuldigten an die Privatklägerin Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte nannte die Privatklägerin seinen «Zouber-Ängu» (pag. 122). Im Brief aus AK.________ vom 1. Oktober 2013 schrieb er, dass er sie nun schon seit fast vier Stunden zeichne. Das löse bei ihm eine super gute Laune aus. Einleitend schrieb er, dass er sie schon unbeschreiblich vermisse.