27). Der Fundort der Kaufquittung lässt darauf schliessen, dass diesem Schuhkauf eine gewisse Bedeutung zukommt, andernfalls hätte der Beschuldigte diese Quittung nicht bei den Briefen der Privatklägerin aufbewahrt. Der Beschuldigte und die Privatklägerin schilderten übereinstimmend, dass sie gemeinsam das Schuhgeschäft .________(Schuhgeschäft) aufgesucht haben. Welche Schuhe gekauft worden sind, schilderten sie dagegen unterschiedlich. Darauf wird in der Aussagenwürdigung beider Parteien noch näher einzugehen sein (vgl. Ziff. 10.2.2; Ziff. 10.2.3). 10.1.3 Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin