Ob dies in der Zeit vom Oktober 2013 bis Januar 2014 auch zutraf und ob der Beschuldigte diese Gefühle erwiderte, muss in den nachfolgenden Erwägungen anhand der vorliegenden Beweismittel eruiert werden. Der emotionale Zustand der Privatklägerin auf der Com- box-Nachricht, deren Wut und Traurigkeit deuten immerhin darauf hin, dass eine sehr enge Bindung zwischen ihr und dem Beschuldigten vorhanden gewesen sein muss. Anders lassen sich dieser Anruf und ihre Reaktionen nicht erklären. 10.1.2 Hausdurchsuchung / Quittung des Schuhgeschäfts .________(Schuhgeschäft)